AGB
Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker und Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs im Einvernehmen mit dem Büro für Konsumentenfragen im Bundeskanzleramt, ARBÖ ÖAMTC und dem Verein für Konsumenteninformation. Ausgabe März 1999 Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung für Kraftfahrzeugtechniker. 1.
Kostenvoranschlag
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern die Kosten hierfür vereinbart wurden.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstättenstundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
(1.4) Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und Ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.
2. Tauschaggregate
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.
3. Probefahrten
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten unter Verwendung von Probekennzeichen durchzuführen.
4. Zahlungen
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen, soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen an den Auftraggeber.
(4.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftraggeber zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgelegt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
5. Lieferung
(5.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.
6. Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlcihen Verkehrsflächen
(6.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jedem Tag, der dem im Auftragschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftraggeber auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.
7. Altteile
(7.1) Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile- sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
(7.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen Zulasten des Auftraggebers.
8. Eigentumsvorbehalt
(8.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
9. Recht zur Rückhaltung des Reparaturgegenstandes
(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.
9.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.
10. Behelfsreparaturen
(10.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer dem Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haftbarkeit zu rechnen.
(10.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
11. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.